- Wenn Ihr Fahrzeug bei einem fremdverschuldeten Unfall beschädigt wurde, haben Sie das Recht, es von einem neutralen Sachverständigen begutachten zu lassen.
- Die Gutachterkosten werden auch dann ersetzt, wenn der Experte nicht vereidigt ist, hat das Amtsgericht Dortmund am 31. August 2005 entschieden (Az. 104C 9702/04 SH).
- Ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.
- Sie können auch einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, wenn das verunfallte Fahrzeug bereits von einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde.
- Das gleiche Recht hat natürlich auch die Versicherung: auch wenn das Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen bereits vorliegt, kann die Versicherung noch einen eigenen Gutachter mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen.
- Das wird die Versicherung stets dann tun, wenn Zweifel an der Richtigkeit des von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens bestehen.